Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
AVV
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Nach Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
1.1 Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Leistungsbeschreibung
und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch IONOS (nachfolgend Auftragnehmer) als
Auftragsverarbeiter für den Kunden als Verantwortlicher (nachfolgend Auftraggeber) gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten,
die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht
ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist.
1.2 Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Vertrag vereinbarten Laufzeit.


2. Art und Zweck der Verarbeitung
2.1 Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags.
2.2 Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung (siehe hierzu auch Anhang 1 Leistungsbeschreibung),
insbesondere im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support, erforderlichen Zwecke.


3. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von Betroffenen
3.1 Die Art der verarbeiteten Daten bestimmt der Auftraggeber durch die Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die
Übermittlung von Daten. Siehe hierzu auch die Leistungsbeschreibung Anhang 1.
3.2 Die Kategorien von Betroffenen bestimmt der Auftraggeber durch die Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die
Übermittlung von Daten. Siehe hierzu auch die Leistungsbeschreibung Anhang 1.


4. Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf dokumentierte Weisungen
4.1 Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere
für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich
(»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung geregelten Zwecke und Mittel der
Verarbeitung.
4.2 Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in
einem elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert werden (Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind unverzüglich
schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Bei Änderungsvorschlägen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, welche Auswirkungen sich auf
die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben. Ist dem Auftragnehmer die
Umsetzung der Weisung nicht zumutbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. Eine Unzumutbarkeit liegt
insbesondere vor, wenn die Leistungen in einer Infrastruktur erbracht werden, die von mehreren Auftraggebern / Kunden des Auftragnehmers
genutzt wird (Shared Services), und eine Änderung der Verarbeitung für einzelne Auftraggeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung findet in der Regel überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, sofern nicht zur Erbringung der Leistung der Datentransfer
in Drittstaaten erforderlich wird. Für den Fall, dass eine Übermittlung in einen Drittstaat erfolgt, stellt der Auftragnehmer sicher, dass die
Voraussetzungen nach Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.


5. Rechte des Auftraggebers, Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers
verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor (Verpflichtung nach dem Recht der Europäischen Union
oder eines Mitgliedstaates). Dies bezieht sich auch auf Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale
Organisationen.Besteht eine Verarbeitungspflicht entgegen einer Weisung, so informiert der Auftragnehmer vor der Verarbeitung den
Auftraggeber über die entsprechende rechtliche Anforderung. Es sei denn, das betreffende Recht verbietet eine solche Information wegen eines
wichtigen öffentlichen Interesses. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung
gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange auszusetzen, bis sie vom Auftraggeber
bestätigt oder abgeändert wurde. Die Weisungen sind durch den Auftraggeber zu dokumentieren und mindestens für die Dauer des
Auftragsverhältnisses aufzubewahren.
5.2 Der Auftragnehmer unterstützt angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit den Auftraggeber mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Ansprüche der betroffenen Personen nach Kapitel III der DSGVO. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen, soweit die Unterstützung nicht aufgrund eines
Gesetzes- oder Vertragsverstoßes durch den Auftragnehmer erforderlich wurde. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vorab eine
Kosteninformation zukommen lassen.
5.3 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden
Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen
eine angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen, soweit die Unterstützung nicht aufgrund eines Gesetzes- oder Vertragsverstoßes
durch den Auftragnehmer erforderlich wurde. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vorab eine Kosteninformation zukommen lassen.
5.4 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und anderen für den
Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass
sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Gleiches gilt für das Sozialgeheimnis, das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TTDSG und – in
Kenntnis der Strafbarkeit – für die Wahrung von Geheimnissen der Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB. Die Vertraulichkeits-/
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
5.5 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des
Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher
nachteiliger Folgen für die betroffenen Personen.
5.6 Der Auftragnehmer gewährleistet die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO
ausübt. Eine Kontaktmöglichkeit wird auf der Webseite des Auftragnehmers veröffentlicht.
5.7 Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers entweder alle
personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Auftraggeber zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach dem anwendbaren Recht eines
Mitgliedstaates eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder sich aus jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen
etwas anderes ergibt. Macht der Auftraggeber von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt die Löschung als vereinbart. Wählt der Auftraggeber
die Rückgabe, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vorab eine
Kosteninformation zukommen lassen.
5.8 Machen betroffene Person Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der
Abwehr der Ansprüche im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Auftragnehmer kann hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.


6. Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Durchführung des Auftrags Fehler oder
Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
6.2 Im Falle der Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, diejenigen personenbezogenen Daten vor Vertragsbeendigung zu löschen, die er
in den Diensten gespeichert hat.
6.3 Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner in Datenschutzangelegenheiten.


7. Anfragen betroffener Personen
Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die
betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist.
Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den
Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber
nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.


8. Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO
8.1 Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person
gewährleistet. Der Auftraggeber ergreift in seinem Verantwortungsbereich gemäß Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung
auf Dauer sicherzustellen.
8.2 Die aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers sind unter diesem Link einsehbar. Der Auftragnehmer stellt
klar, dass es sich bei den unter dem Link aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen lediglich um Beschreibungen technischer
Art handelt, welche nicht als Bestandteil dieser Vereinbarung anzusehen sind.
8.3 Der Auftragnehmer betreibt ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO.
8.4 Der Auftragnehmer passt die getroffenen Maßnahmen im Laufe der Zeit an die Entwicklungen beim Stand der Technik und die Risikolage an.
Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau
nach Art 32 DSGVO nicht unterschritten wird.


9. Nachweis und Überprüfung
9.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO
niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht im Einzelfall Überprüfungen – einschließlich Inspektionen -, die vom Auftraggeber oder
einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom
Auftraggeber und von dessen beauftragten Prüfer zu verlangen, welche den Auftraggeber aber nicht daran hindern soll, selbst Nachweise
gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde zu erbringen. Unmittelbare Wettbewerber des Auftraggebers oder Personen, die für
unmittelbare Wettbewerber des Auftraggebers tätig sind, kann der Auftragnehmer als Prüfer ablehnen.
9.2 Als Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten reicht dem Auftraggeber in der Regel die vorliegende Zertifizierung
nach ISO 27001 aus. Das jeweils aktuelle Zertifikat stellt der Auftragnehmer auf seiner Webseite zur Verfügung.
9.3 Sofern der Auftraggeber auf Basis tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel daran geltend macht, dass die vorbezeichneten
Zertifizierungen zureichend oder zutreffend sind, oder besondere Vorfälle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit der
Durchführung der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber dies rechtfertigen, kann er Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Diese können zu den
üblichen Geschäftszeiten ohne übermäßige Störung des Betriebsablaufs in der Regel nach Anmeldung (wenn nicht eine Kontrolle ohne Anmeldung
erforderlich erscheint, weil andernfalls der Kontrollzweck gefährdet wäre) durchgeführt werden. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers hat das
Ziel, die Einhaltung der einem Auftragsverarbeiter obliegenden Pflichten gemäß der DSGVO und dieses Vertrages zu überprüfen. Der
Auftragnehmer wird aktiv an der Durchführung der Kontrolle mitwirken.
9.4 Für Informationen und Unterstützungshandlungen kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen, soweit die Kontrolle nicht
wegen eines Gesetzes- oder Vertragsverstoßes durch den Auftragnehmer erforderlich wurde. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vorab
eine Kosteninformation zukommen lassen.


10. Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
10.1 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO zur
Vertragserfüllung einzusetzen.
10.2 Die aktuell eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind in Anhang 2 aufgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich mit deren Einsatz
einverstanden.
10.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn er eine Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer
Auftragsverarbeiter beabsichtigt. Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben.
10.4 Der Einspruch gegen die beabsichtigte Änderung kann nur aus einem sachlichen Grund innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Information
über die Änderung gegenüber dem Auftragnehmer erhoben werden. Im Fall des Einspruchs kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl die
Leistung ohne die beabsichtigte Änderung erbringen oder – sofern die Erbringung der Leistung ohne die beabsichtigte Änderung für den
Auftragnehmer nicht zumutbar ist – die von der Änderung betroffene Leistung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist
(mindestens 14 Tage) nach Zugang des Einspruchs einstellen.
10.5 Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten
aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen. Der Auftragnehmer stellt insbesondere durch regelmäßige Überprüfungen
sicher, dass die weiteren Auftragsverarbeiter die technischen und organisatorischen Maßnahmen einhalten.


11. Haftung und Schadensersatz
11.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die
Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
11.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


12. Vertragslaufzeit, Sonstiges
12.1 Die Vereinbarung beginnt mit dem Abschluss durch den Auftraggeber. Sie endet mit Ende des letzten Vertrages unter der jeweiligen
Kundennummer. Sollte eine Auftragsverarbeitung noch nach Beendigung dieses Vertrages stattfinden, gelten die Regelungen dieser
Vereinbarungen bis zum tatsächlichen Ende der Verarbeitung.
12.2 Der Auftragnehmer kann die Vereinbarung nach billigem Ermessen mit angemessener Ankündigungsfrist ändern. Insbesondere behält er
sich ausdrücklich vor, die vorliegende Vereinbarung einseitig zu ändern, sofern sich wesentliche rechtliche Änderungen im Bezug auf diese
Vereinbarung ergeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Bedeutung der geplanten Änderung gesondert hinweisen und darüber
hinaus dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erklärung eines Widerspruchs einräumen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in der
Änderungs-Ankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht. Im Falle eines
Widerspruchs durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
12.3 Der Auftraggeber erkennt diese Vereinbarung als Teil der AGB über die/das von ihm gebuchte/n Produkt/e an. Bei etwaigen Widersprüchen
gehen Regelungen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung den Regelungen des Hauptvertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser
Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen nicht.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Dieser
gilt vorbehaltlich eines etwaigen ausschließlich gesetzlichen Gerichtsstandes. Dieser Vertrag unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland.
12.5 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren,
dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher « im Sinne der DSGVO liegen.


Version 1.1
Stand: 09/2022
Dieses Dokument ist online unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.ionos.de/terms-gtc/avv/
IONOS Mobile App
IONOS SE • 2023
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IMPRESSUM
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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung - Technische und Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art 32
DSGVO
Version 1.0

1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

1.1 Zutrittskontrolle
Unbefugten ist der Zutritt zu Räumen zu verwehren, in denen Datenverarbeitungsanlagen untergebracht sind.
Festlegung von Sicherheitsbereichen
Realisierung eines wirksamen Zutrittsschutzes
Protokollierung des Zutritts
Festlegung Zutrittsberechtigter Personen
Verwaltung von personengebundenen Zutrittsberechtigungen
Begleitung von Fremdpersonal
Überwachung der Räume
1.2 Zugangskontrolle
Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden.
Festlegung des Schutzbedarfs
Zugangsschutz
Umsetzung sicherer Zugangsverfahren, starke Authentisierung
Umsetzung einfacher Authentisierung per Username Passwort
Protokollierung des Zugangs
Monitoring bei kritischen IT-Systemen
Gesicherte (verschlüsselte) Übertragung von Authentisierungsgeheimnissen
Sperrung bei Fehlversuchen/Inaktivität und Prozess zur Rücksetzung gesperrter Zugangskennungen
Verbot Speicherfunktion für Passwörter und/oder Formulareingaben (Server/Clients)
Festlegung befugter Personen
Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen Authentifizierungsmedien und Zugangsberechtigungen
Automatische Zugangssperre und Manuelle Zugangssperre
1.3 Zugriffskontrolle
Es kann nur auf die Daten zugegriffen, für die eine Zugriffsberechtigung besteht. Daten können bei der Verarbeitung, Nutzung
und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden.
Erstellen eines Berechtigungskonzepts
Umsetzung von Zugriffsbeschränkungen
Vergabe minimaler Berechtigungen
Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen Zugriffsberechtigungen
Vermeidung der Konzentration von Funktionen
1.4 Verwendungszweckkontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
Datensparsamkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten
Getrennte Verarbeitung verschiedener Datensätze
Regelmäßige Verwendungszweckkontrolle und Löschung
Trennung von Test- und Entwicklungsumgebung
1.5 datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Sofern Daten zur Erreichung des Verwendungszwecks nicht erforderlich sind, werden die technischen Voreinstellungen so
festgelegt, dass Daten nur durch eine Aktion der Betroffenen Person erhoben, verarbeitet, weitergegeben oder veröffentlicht
werden.


2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Ziel der Weitergabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder
während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt
werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener
Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung Version 1.0
Seite 1 von 2

Festlegung empfangs- /weitergabeberechtigter Instanzen/Personen
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung ins Ausland
Protokollierung von Übermittlungen gemäß Protokollierungskonzept
Sichere Datenübertragung zwischen Server und Client
Sicherung der Übertragung im Backend
Sichere Übertragung zu externen Systemen
Risikominimierung durch Netzseparierung
Implementation von Sicherheitsgateways an den Netzübergabepunkten
Härtung der Backendsysteme
Beschreibung der Schnittstellen
Umsetzung einer Maschine-Maschine-Authentisierung
Sichere Ablage von Daten, inkl. Backups
Gesicherte Speicherung auf mobilen Datenträgern
Einführung eines Prozesses zur Datenträgerverwaltungen
Prozess zur Sammlung und Entsorgung
Datenschutzgerechter Lösch- und Zerstörungsverfahren
Führung von Löschprotokollen
2.2 Eingabekontrolle
Zweck der Eingabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem
personenbezogene Daten in Datenverarbeitungs-systeme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
Protokollierung der Eingaben
Dokumentation der Eingabeberechtigungen


3. Verfügbarkeit, Belastbarkeit, Desaster Recovery
3.1 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Brandschutz
Redundanz der Primärtechnik
Redundanz der Stromversorgung
Redundanz der Kommunikationsverbindungen
Monitoring
Resourcenplanung und Bereitstellung
Abwehr von systembelastendem Missbrauch
Datensicherungskonzepte und Umsetzung
Regelmäßige Prüfung der Notfalleinrichtungen
3.2 Desaster Recovery – Rasche Wiederherstellung nach Zwischenfall Zwischenfall (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Notfallplan
Datensicherungskonzepte und Umsetzung


4. Datenschutzorganisation
Festlegung von Verantwortlichkeiten
Umsetzung und Kontrolle geeigneter Prozesse
Melde- und Freigabeprozess
Umsetzung von Schulungsmaßnahmen
Verpflichtung auf Vertraulichkeit
Regelungen zur internen Aufgabenverteilung
Beachtung von Funktionstrennung und –zuordnung
Einführung einer geeigneten Vertreterregelung


5. Auftragskontrolle
Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
Auswahl weiterer Auftragnehmer nach geeigneten Garantien
Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit weiteren Auftragnehmern
Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit STRATO


6. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1
DS-GVO)
Informationssicherheitsmanagement nach ISO 27001
Prozess zur Evaluation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen
Prozess Sicherheitsvorfall-Management
Durchführung von technischen Überprüfungen
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung Version 1.0
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